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 | Unterscheidung Einkommen und Vermögen |
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Die Unterscheidung, ob es sich bei Geldzuflüssen eines Leistungsempfängers um Einkommen oder Vermögen handelt, hat große Relevanz, weil Einkommen unter Abzug eines geringen Freibetrages bedarfsmindernd angerechnet wird, während für Vermögen höhere Freibeträge ausgeschöpft werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte hierzu zum Bundessozialhilfegesetz die sogenannte Zuflusstheorie entwickelt, wonach alles als Einkommen zählte, was in einem Bedarfszeitraum zufloss, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zahlung bestimmt war.
Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden, dass diese Zuflusstheorie zwar grundsätzlich auch im SGB II gelte, aber im Unterschied zum früheren Bundessozialhilfegesetz der Bedarfszeitraum erst ab Antragstellung bestehe, da das SGB II zwingend eine Antragstellung voraussetze. Zuflüsse, welche vor der Antragstellung liegen, sind daher als Vermögen zu bewerten.
Bei dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob Einkommenssteuer- und Kirchensteuererstattungen für ein zurückliegendes Jahr, welche vor der Antragstellung, aber teilweise in dem selben Monat der Antragstellung zuflossen, als Einkommen (so natürlich das Leistungszentrum) oder aber als Vermögen (so die Auffassung des Leistungsempfängers) zu bewerten sind.
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Auszug aus Urteil des Bundessozialgerichts, Az. B 14/7b AS 12/07 R, vom 30.07.2008:
Wie der erkennende Senat am 30. Juli 2008 mehrfach entschieden hat (vgl B 14 AS 26/07 R und B 14/11b AS 17/07 R) folgt er im Grundsatz der vom BVerwG im Bereich der Sozialhilfe entwickelten Abgrenzung von Einkommen und Vermögen. Sie entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen als bedarfsabhängige Fürsorgeleistung. Anders als im Recht der Sozialhilfe beginnt die maßgebliche sog "Bedarfszeit" im Bereich des SGB II jedoch erst mit der Antragstellung. Die Regelung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 76 Abs 1 BSHG sowie § 82 Abs 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Bereits nach dem Wortlaut, der auf "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" abstellt, sind als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen (so für § 76 BSHG: BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296, 299 und 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137). Mit der Formulierung war auch eine inhaltliche Anknüpfung an die unter der Geltung des BSHG bestehende Rechtslage beabsichtigt (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 5 RdNr 21). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werden (vgl BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11).
Im Sozialhilferecht galt im Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" (vgl BVerwGE 108, 296 ff und BVerwG, NJW 1999, 3137 f). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der vom BVerwG sog Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der "Bedarfszeit" bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss).
Anders als unter Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II aber die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R und B 14/7b AS 17/07 R). Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war die Bedarfszeit im Sozialhilferecht nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 = BVerwGE 120, 339 ff). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen den Hilfebedürftigen jeweils erst auch ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl BT-Drucks 15/1516, S 62 zu § 37). Die Bedarfszeit im Sinn der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die den Klägern am 25. August 2005 gutgeschriebene Einkommensteuererstattung für das Jahr 2004 sowie die am 13. September 2005 bei ihnen eingegangene Kirchensteuererstattung (evangelisch) 2004 als Vermögen einzuordnen, weil ihnen die Einnahmen hieraus jedenfalls noch vor der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II am 22. September 2005 zugeflossen sind. Der Bedarfszeitraum nach dem SGB II und zugleich auch der Bewilligungszeitraum iS des § 41 Abs 1 Satz 3 SGB II begann für die Kläger erst mit der Antragstellung. Gemäß § 37 SGB II setzt die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II einen Antrag voraus und werden Leistungen für die Zeit vor Antragstellung nicht erbracht. Dementsprechend kann bei der Leistungsberechnung im SGB II auch erst ab dem Tag der Antragstellung einem aktuellen Bedarf Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II gegenübergestellt werden. Da den Klägern die Einnahmen aus den Ansprüchen auf Steuerrückerstattung für das Jahr 2004 bereits vor der Antragstellung am 22. September 2005 zugeflossen sind, stellen sie am 22. September 2005 Vermögen der Kläger iS des § 12 Abs 1 SGB II dar. Dahinstehen kann hier deshalb, ob der Rechtsprechung des BVerwG auch im Hinblick auf die Differenzierung nach der Freiwilligkeit einer Vermögensansparung bei der Realisierung von Forderungen zu folgen ist (kritisch hierzu SG Leipzig, Urteil vom 14. Dezember 2006 - S 9 AS 406/05 = ASR 2007, 124 f und Beschluss vom 16. August 2005 - S 9 AS 405/05 ER, wonach eine solche Differenzierung nicht gerechtfertigt ist).
Soweit die Beklagte vorträgt, Einkommen sei jeweils für den ganzen Monat relevant und daher sei jedenfalls die am 13. September 2005 zugeflossene Kirchensteuererstattung (evangelisch) 2004 als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu. Die Beklagte hat ihrerseits Leistungen ebenfalls erst ab Antragstellung nach § 37 SGB II zu erbringen. Andererseits ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II ein Leistungsanspruch für jeden Kalendertag besteht. Werden Leistungen nur für einen Teil des Monats gewährt, ist demnach der aktuelle Bedarf ab Antragstellung tageweise zu ermitteln und kann auch Einkommen erst ab Antragstellung für die verbleibenden Tage berücksichtigt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass entsprechend der Ausgestaltung der Leistungserbringung als Monatsleistung gemäß § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II stets das zu berücksichtigende Einkommen monatsweise dem Bedarf gegenüberzustellen ist und bei einem Anspruch nur für einen Teil des Monats sowohl Bedarf als auch Einkommen in entsprechende Teilbeträge umzurechnen und einander gegenüberzustellen sind (vgl hierzu Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 SGB II, RdNr 53; s auch Eicher, aaO, § 41 SGB II, RdNr 10). Dieses Vorgehen stellt eine bloße Berechnungsmodalität für im Bedarfszeitraum zugeflossene Einnahmen dar. Etwaige Zufälligkeiten bei der Wertstellung von Einnahmen im Monat der Antragstellung (zB Gehaltszahlung immer am Anfang des Monats) sind hinzunehmen. BSG, Az. B 14/7b AS 12/07 R, vom 30.07.2008
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