Bei größeren Privatparkplätzen schließen die Besitzer immer öfter mit Abschleppunternehmern Verträge, wonach der Parkplatz zu überwachen ist und widerrechtlich parkende gegen eine Pauschalvergütung zu entfernen sind. Streitig war bisher, ob der Halter des abgeschleppten Fahrzeuges die hierdurch entstandenen Kosten zu zahlen hatte und das Fahrzeug bis zur Zahlung der Vergütung einbehalten werden durfte.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.
Demnach gilt das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Besitzer des Parkplatzes sofort das gesetzlich gewährte Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, aber selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.