Ansprüche nach eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Vermehrt kommt es zu Auseinandersetzungen wegen Ansprüchen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall stand das Grundstückseigentum im Alleineigentum der einen Partei. Die andere Partei hatte aber Sach- und Arbeitsleistung in erheblichem Umfang an dem Grundstück erbracht und verlangte hierfür nach Scheitern der eheähnlichen Lebensgemeinschaft Ausgleichszahlungen.

Der BGH hat entgegen den Vorinstanzen hierzu entschieden, dass sowohl ein Anspruch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage als auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen Zweckverfehlung der Leistungen in Betracht käme:

1. Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit die Vermögensmehrung noch vorhanden ist.

Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch bestehe, hänge mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

2. Die im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB behauptete Zweckabrede, der Leistende habe die Erwartung gehegt, an dem mit seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipieren zu können, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede steht auch weder entgegen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie ist, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des Wohnbedarfs und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat.

Danach kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben

Der BGH war nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf, so dass die Sache an das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Schleswig, zur Entscheidung zurück verwiesen wurde.

BGH, Urteil vom 6. 7. 2011 - XII ZR 190/08; OLG Schleswig