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 | Ausschluss der Mitversicherung von Kindern |
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Mit einer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Art. 6 Abs. 1 GG durch § 10 Abs. 3 SGB V.
Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder von der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Das Bundesverfassungsgericht hält aber an seiner Rechtsprechung fest, dass verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V gegenüber unverheirateten Elternteilen zwar schlechter gestellt werden, diese Ungleichbehandlung aber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstoße.
Wollte man die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 SGB V auch beim Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft greifen lassen, wäre das für die Krankenkassen nicht praktikabel. Da die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne formale Hürden und Dokumentation jederzeit aufgelöst werden kann, würde es eine für die Krankenkassen faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Das Krankenversicherungsrecht ist aber darauf angewiesen, dass die Versicherungstatbestände und die Ausschlusstatbestände klar rechtlich definiert sind. Die Ehe ist ein solcher rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft hingegen ist es nicht.
Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung, wie sie verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V gegenüber unverheirateten Elternteilen trifft, ist daher hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (so bereits BVerfGE 107, 205 [215 f.]).
BVerfG, Beschluss vom 14.06.2011 – 1 BvR 429/11
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