Bemessung der Höhe des Elterngeldes

§ 2 BEEG regelt die Berechnung des Elterngeldes. Das Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag monatlich gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.

In einer Verfassungsbeschwerde rügte eine mehrfache Mutter, dass gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt ihres jüngsten Kindes zugrunde zu legenden Monate auch jene Kalendermonate berücksichtigt wurden, in denen sie Elternzeit für die älteren Kinder wahrgenommen hatte ohne Elterngeld zu beziehen. Dadurch fiel das für jenes Kind bezogene Elterngeld niedriger aus als wenn die ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommene Elternzeit für die älteren Kinder unberücksichtigt geblieben wäre.

Das Bundesverfassungsgericht sah weder Art. 3 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG verletzt und nahm die Beschwerde daher nicht zur Entscheidung an.

Das Elterngeld habe einkommensersetzende Funktion. Wenn der betreuende Elternteil während der Elternzeit kein ersatzfähiges Einkommen erwirtschaftete, habe ein Einkommen dieses Ehegatten die Erwerbssituation der Familie dementsprechend nicht prägen können, sodass sich nach der Geburt eines weiteren Kindes das Familieneinkommen nicht aufgrund der neuen Betreuungssituation verschlechtern konnte. Daher ist ein Einkommensverlust, welcher durch (höheres) Elterngeld zu kompensieren wäre, nicht gegeben.

Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit werde außerdem die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011 – 1 BvR 2712/09