Bereicherung wegen Endrenovierungsklausel

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch des Mieters ausgesetzt sein kann, wenn dieser im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.

Es kommt dann ein Erstattungsanspruch der Mieter wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht, die vorgenommenen Schönheitsreparaturen ohne Rechtsgrund erbracht wurden (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Eine Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs ist mangels vorwerfbaren Verschuldens wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln nicht gegeben.

Auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, weil ein Mieter, der aufgrund vermeintlicher Verpflichtung Schönheitsreparaturen durchführt, nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig wird.

Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07