Mehrbedarf für Alleinerziehende

Das Bundessozialgericht hatte über die bisher von den Sozialgerichten und in der Literatur nicht einheitlich behandelte Frage zu entscheiden, ob ein Mehrbedarf für Alleinerziehende dem Leistungsempfänger auch dann zusteht, wenn er sich die Betreuung des Kindes mit dem anderen, getrennt lebenden, Elternteil teilt (für die Berücksichtigung des vollen Mehrbedarfs, wenn die zeitliche Betreuung des Kindes bei rund einem Drittel liegt: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.6.2007 - L 8 AS 491/05 = juris RdNr 46; den Mehrbedarf ablehnend bei einem halbwöchentlichen Wechsel: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, FEVS 48, 24, 25; Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 25; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Januar 2007, § 21 RdNr 9; Tattermusch in Estelmann, SGB II, April 2008, § 21 RdNr 19; den Mehrbedarf ganz versagend wohl: LSG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2005 - L 5 B 196/05 ER AS = ZFSH/SGB 2006, 101, 102; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.2008 - L 20 AS 112/06 = Sozialrecht aktuell 2008, 155, 160).

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 50/07 R, entschieden, dass bei einer zumindest hälftigen Betreuung mit mindestens wöchentlicher durchgehender Betreuung des Leistungsempfängers weiterhin ein Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein zusätzlich zur Regelleistung gewährter Bestandteil des Arbeitslosengeldes II. Der Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt. Das Gesetz geht insoweit von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein erhöhter Bedarf vorliegt. Es regelt aber nicht ausdrücklich, wie hinsichtlich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu verfahren ist, wenn sich die Eltern die elterliche Sorge - wie im vorliegenden Fall - faktisch teilen, indem sie sich in der Betreuung des Kindes in zeitlichen Intervallen (hier: wöchentlich) abwechseln. Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Denn rechtlich ist es weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Vielmehr ist die einschlägige Vorschrift nach ihrem Zweck auszulegen: Wechseln sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab, und teilen sie sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig, steht Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 50/07 R
(Vorinstanzen: SG Detmold - S 11 (9) AS 205/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 41/07 - - B 4 AS 50/07 R -)