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 | Mietkaution als Darlehen ohne Tilgung |
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Die 1. Kammer des Sozialgerichts Schleswig hat mit Urteil vom 03. März 2009, Az. S 1 As 201/06, entschieden, dass die ständige Praxis der Leistungsträger nach SGB II, als Darlehen übernommene Mietkaution durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen während des Leistungsbezuges zu tilgen, rechtswidrig ist.
Als Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde die Klage von hier aus damit begründet, dass eine Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung nicht gegeben ist und es für eine analoge Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB II (Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung bei Darlehen wegen Leistungen, welche bereits von der Regelleistung umfasst sind, aber im Einzelfall nicht gedeckt sind) an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers fehle. Denn eine solche analoge Anwendung hatten inzwischen andere Kammern des Sozialgerichts Schleswig und sogar das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entgegen den Landessozialgerichten in anderen Bundesländern für rechtlich zulässig befunden. Die 1. Kammer des Sozialgerichts Schleswig ist der in Vertretung des Klägers erklärten Rechtsauffassung gefolgt und hat ausdrücklich entgegen anderslautenden Entscheidungen anderer Kammern und des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein entschieden. In dem Urteil ist insbesondere näher dargelegt, dass die nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen für eine analoge Anwendung einer Bestimmung notwendige planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers nicht angenommen werden kann. Die noch in der mündlichen Verhandlung angekündigte Berufung des Leistungsträgers nach SGB II für den Fall des Unterliegens wurde wohlweislich nicht erhoben, denn das Amt schien eine Änderung der bisherigen Rechtsauffassung des Landessozialgerichts zu fürchten. Das Urteil ist rechtskräftig.
SOZIALGERICHT SCHLESWIG - Urteil vom 03. März 2009, Az.: S 1 AS 201/06
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