Das Bundessozialgericht hat Entscheidungen der vorhergehenden Instanzen bestätigt, welche für die Wahrnehmung des 14-täglichen Umgangsrechts einer Mutter mit ihren drei Kindern höhere Leistungen nach SGB II zugesprochen hatte.
Mit der Revision des Grundsicherungsträgers macht dieser geltend, dass auf einen anteiligen Sozialgeldanspruch der Kinder während des Bestehens einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Kindesmutter zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II anteilig anzurechnen sei.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 75/08 R) die Revision des Leistungsträgers zurückgewiesen.
Demnach haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass die Kinder bei ihren Aufenthalten bei der Kindesmutter mit dieser eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bilden und dass bei ihnen für diese Zeiten das an den nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörenden Vater gezahlte Kindergeld nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ob den Kindern in Bezug auf die Ausübung des ihnen zustehenden Umgangsrechts Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater zustehen, war nicht zu prüfen. Den Kindern werden entsprechende Mittel zur Finanzierung der ihnen entstehenden Kosten jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt, sodass es Sache des beklagten Grundsicherungsträgers ist, gegebenenfalls bestehende Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II geltend zu machen.
BUNDESSOZIALGERICHT, Urteil vom 02. Juli 2009, Az.: B 14 AS 75/08 R