Standzeit bei älteren Gebrauchtfahrzeugen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen ist, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen.

Da allein wegen einer Standzeit von 19 Monaten ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB nicht vorlag, konnte der Beklagte nicht vom Vertrag zurücktreten.

Denn die Standzeit des Fahrzeugs ist für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden von Interesse. Schließlich kann bei fachgerechtem Abstellen des Fahrzeugs und entsprechenden Vorsorgemaßnahmen ein Fahrzeug gerade wegen einer längeren Stilllegungszeit sogar einen besseren Zustand aufweisen, als ein Fahrzeug des gleichen Baujahres ohne Standzeit. Anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) ist bei älteren Gebrauchtfahrzeugen grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08