Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass die Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten kann.
Die geforderte Verwertung von Lebensversicherungen kann bei Selbständigen bei Hinzutreten weiterer Umstände dann eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6, 2. Alternative SGB II bedeuten, wenn eine Versorgungslücke gegeben ist. Hierbei ist einmal auf die Höhe der gegebenen Rentenanwartschaften (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) abzustellen als auch auf das Restleistungsvermögen und das Alter des Betroffenen. Das Bundessozialgericht geht dabei davon aus, dass die Restleistungsfähigkeit auch Indiz dafür sein kann, inwiefern der Leistungsempfänger überhaupt noch in der Lage sein wird, eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen.
BUNDESSOZIALGERICHT, Urteil vom 07. Mai 2009, Az.: B 14 AS 35/08 R