"Vorfahrt" bei Straßenverkehrsgefährdung

Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes die Revision eines Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 als unbegründet verworfen. Die Revision wendete sich gegen die Zulässigkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung wegen grob verkehrswidriger Nichtbeachtung der Vorfahrt beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr. Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss klar gestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB nicht nur eine solche nach § 8 StVO ist, sondern der erweiterte Vorfahrtsbegriff gilt.

Die Entscheidung lautet:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere hält auch seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, weil er beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar liegt hier keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 StVO vor, sondern ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO, der dem fließenden Verkehr den Vorrang u.a. vor dem rechten Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen einräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fallen aber unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BUNDESGERICHTSHOF, Beschluss vom 20. Januar 2009; Az. 4 StR 396/08