Widerruf Fernabsatzvertrag

Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen. (Leitsatz des Urteils)

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte verbraucherschützenden Vorschriften zuwiderhandelt, indem sie Kosten für die Zusendung der Ware auch im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäftes oder der Rückgabe der Waren durch den Verbraucher erhebt. § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass vom Verbrau-cher an den Verkäufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fern-absatzgeschäftes zurückzugewähren sind.

Da dem Verbraucher mithin nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der (EU-) Richtlinie im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hinsendekosten der Ware nicht auferlegt werden dürfen, sind § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen

BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 268/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe