Kosten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Rechtsanwaltskosten werden hier grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Nur in Einzelfällen wird eine anderslautende Honorarvereinbarung vorab getroffen. Es ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49 b Abs. 1 BRAO) unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht. Zum 01.07.2006 hat der Gesetzgeber aber für Beratung und Gutachten die gesetzlichen Gebühren aufgehoben. Hier wird aber die bis dahin geltende gesetzliche Regelung sinngemäß weiterhin angewandt. Im Folgenden kann nur ein Überblick über das System des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die Beratungsgebühren, welche hier in Rechnung gestellt werden, gegeben werden. Im Einzelfall können entstehende Kosten vorab erfragt werden. Im übrigen wird in der Erstberatung auch über die entstehenden Kosten bei weiterer Tätigkeit aufgeklärt. Sämtliche nachstehende Honorar- und Gebührenangaben sind Nettobeträge. Es kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%) hinzu. Außerdem sind Auslagen zu erstatten. Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen können nach RVG pauschal mit 20 % der Gebühr, höchstens aber EUR 20 pro Angelegenheit, angesetzt werden, soweit Sie nicht einzeln aufgeführt werden.




 

Erstberatung und weitere Beratung

Das Honorar einer Erstberatung gegenüber Verbrauchern kann grundsätzlich den Betrag von EUR 190 nicht übersteigen. Wie hoch das Erstberatungshonorar im konkreten Einzelfall ist, richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit und dem Umfang und der Schwierigkeit der Beratung.

Bei weiterer, eingehender Beratung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, in der das RVG Betragsrahmengebühren (pauschale Gebühren von / bis) oder aber Gebühren nach der Höhe des Gegenstandswertes bestimmt. Entsprechend wird hier auch das Beratungshonorar festgelegt.

Betragsrahmengebühren sind z.B. im Sozialrecht und im Strafrecht vorgesehen. Hier beträgt die Gebühr für eine Beratung entsprechend der bis Juli 2006 geltenden Regelung zwischen 10 EUR bis EUR 260.

In Angelegenheiten, in denen kein solcher Rahmen für die Gebühren vorgegeben war, richtet sich die Gebühr hier entsprechend der bis Juli 2006 geltenden Regelung nach der Höhe des Gegenstandswertes in einem Gebührenrahmen von 0,1 Gebühr bis 1,0.

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich für Gegenstandswerte bis 500.000 wie folgt (entspricht Anlage 2 des RVG – jeweils 1,0 Gebühr):



entspricht Anlage 2 RVG

Gegenstandswert bis .... EUR  Gebühr ... EUR  Gegenstandswert bis ... EUR  Gebühr ... EUR 
       
300  25  40000  902 
       
600  45  45000  974 
       
900  65  50000  1046 
       
1200  85  65000  1123 
       
1500  105  80000  1200 
       
2000  133  95000  1277 
       
2500  161  110000  1354 
       
3000  189  125000  1431 
       
3500  217  140000  1508 
       
4000  245  155000  1585 
       
4500  273  170000  1662 
       
5000  301  185000  1739 
       
6000  338  200000  1816 
       
7000  375  230000  1934 
       
8000  412  260000  2052 
       
9000  449  290000  2170 
       
10000  486  320000  2288 
       
13000  526  350000  2406 
       
16000  566  380000  2524 
       
19000  606  410000  2642 
       
22000  646  440000  2760 
       
25000  686  470000  2878 
       
30000  758  500000  2996 
       
35000  830     


Bei einer durchschnittlichen Angelegenheit fällt eine mittlere 0,55 Gebühr an. Beispiel: Wenn der Gegenstandswert EUR 300 beträgt, kostet eine Beratung von durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad demnach EUR 13,75. Beträgt der Gegenstandswert EUR 17563, kostet eine Beratung von durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad EUR 333,30 (EUR 606 gemäß Tabelle x 0,55).

Eine erste Beratung in derselben Angelegenheit würde aber gegenüber einem Verbraucher nur EUR 190 kosten (Höchstgebühr einer Erstberatung, siehe oben). Diese Höchstgrenze gilt natürlich auch bei der Erstberatung von Unternehmern, Selbständigen in einer privaten Angelegenheit (zum Beispiel Ehescheidung).

Die Erstberatungsgebühr würde bei weiterer Beratung angerechnet werden und die Beratungsgebühr insgesamt wird bei weiterer Tätigkeit in derselben Sache, welche über die bloße Beratung hinaus geht, auf die entstehenden Gebühren nach RVG angerechnet.



Gegenstandswert

Wie sich der Gegenstandswert bemisst, ist ebenfalls im RVG bzw. in den dort in Bezug genommenen Gesetzen geregelt. Soweit es um einen einmaligen Forderungsbetrag geht, ist dieser maßgebend. Wird also Schmerzensgeld von EUR 2000 gefordert, beträgt der Gegenstandswert EUR 2000. Anhand dieses Wertes werden dann nach oben aufgeführter Tabelle die Gebühren bzw. das Beratungshonorar bestimmt.

Wie aber bestimmt sich der Gegenstandswert in Angelegenheiten, wo es nicht um bestimmte Geldbeträge geht, z.B. die bloße Ehescheidung?

Bei der Ehescheidung bildet das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zuzüglich eines Betrages für den Versorgungsausgleich den Gegenstandswert, soweit keine Folgesachen einbezogen werden. Werden Folgesachen (z.B. Unterhalt) einbezogen, erhöht sich der Gegenstandswert entsprechend. Bei Unterhaltssachen bildet der Jahresbetrag des begehrten laufenden Unterhalts zuzüglich des rückständigen Unterhalts in der Regel den Gegenstandswert.



Geschäftsgebühr (außergerichtliche Tätigkeit)

Bei außergerichtlicher Vertretung, d.h. zum Beispiel Korrespondenz mit der Gegenseite, fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr an. Hier gilt ebenfalls die Unterscheidung, dass sich die Gebühren einerseits nach Betragsrahmengebühren (Sozialrecht) und anderseits nach der Höhe des Gegenstandswertes bemessen.

Die Beratungsgebühr wird auf die Geschäftsgebühr angerechnet.

Richtet sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert, beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 (Multiplikator für Tabelle oben), wiederum nach Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit. Die Geschäftsgebühr entsteht in einer Angelegenheit nur einmal, das heißt auch bei umfangreicher und langwieriger Korrespondenz. Es kann sich dann nur der "Multiplikator" in angegebenem Rahmen erhöhen. Eine durchschnittliche Angelegenheit wird mit 1,3 Gebühr berechnet.

Wird außergerichtlich ein Vergleich geschlossen, entsteht eine sogenannte Einigungsgebühr von 1,5 zusätzlich.

Im Sozialrecht beträgt die Geschäftsgebühr zwischen EUR 40 und EUR 520. Auch das Widerspruchsverfahren wird mit einer Geschäftsgebühr abgerechnet.



Prozessvertretung

Für eine Prozessvertretung muss man bei der Berechnung nach dem Gegenstandswert mit 2,5 bis 3,5 Gebühr in der I. Instanz rechnen. Hinzu kommen dann natürlich noch die Gerichtskosten, welche der Kläger grundsätzlich vorab bei Gericht einzuzahlen hat.

Wird der Prozess "gewonnen", werden die Kosten dem Prozessgegner auferlegt. Kostenschuldner gegenüber dem Rechtsanwalt bleibt jedoch dessen Auftraggeber. Dieser kann jedoch (über seinen Anwalt) die Kosten bei Gericht festsetzen lassen und vom Prozessgegner erstattet verlangen.

Im Sozialrecht beträgt der Gebührenrahmen der I. Instanz EUR 40 bis EUR 460.

Die Einzelheiten des RVG können hier nicht dargelegt werden, da die verschiedensten Konstellationen in Betracht kommen. Das Kostenrisiko in einer Angelegenheit kann bei der Erstberatung ausführlich besprochen werden.



Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Rechtssuchende mit geringem Einkommen, welche nicht in der Lage sind, die Kosten einer Beratung oder außergerichtlichen Vertretung durch einen Anwalt aus eigenen Mitteln zu tragen, können bei dem Amtsgericht ihres Wohnsitzes Beratungshilfe beantragen. Dafür ist bei dem Gericht ein Formular auszufüllen, worin die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben und zu belegen sind und außerdem anzugeben ist, für welche Angelegenheit Beratungshilfe beantragt wird.

Wird Beratungshilfe gewährt, wird dem Antragsteller ein Beratungshilfeschein sogleich ausgehändigt. Mit diesem Beratungshilfeschein kann der Ratsuchende dann einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen. Ihn kostet die Beratung dann nur eine Selbstbeteiligung von EUR 10. Insbesondere Personen, welche bereits Sozialleistungen beziehen, erfüllen in der Regel die Anspruchsvoraussetzungen für Beratungshilfe.

Beratungshilfe erhält nur, wer nach dem Gesetz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde, das heißt nur Personen mit sehr geringem Einkommen.

Für einen Prozess kann bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe bei dem Gericht, bei dem der Prozess geführt wird, beantragt werden. Bei anwaltlicher Vertretung erfolgt die Antragstellung über den prozessführenden Anwalt. Dieser wird bereits in dem Beratungsgespräch zur vorgesehenen Prozessführung über die Voraussetzungen und die Art und Weise der Gewährung von Prozesskostenhilfe aufklären.

In Familiensachen wird die Prozesskostenhilfe inzwischen als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.