Seit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Arbeitssuchende durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde dieses Gesetz bereits mehrfach geändert und gibt immer wieder Anlass zu Kritik und Diskussionen.
Die Abgrenzung zur noch verbliebenen Sozialhilfe besteht darin, dass bei Erwerbsfähigkeit nunmehr grundsätzlich Leistungen nach SGB II zu beantragen sind.
Bei der Beantragung von Leistungen kann es zum Beispiel zu Schwierigkeiten wegen folgender Punkte kommen:
Anrechnung von für andere Zwecke bestimmte Einnahmen als Einkommen
Berücksichtigung von zu verwertendem Vermögen
Unterstellung einer Bedarfsgemeinschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)
Nichtanerkennung von Mehrbedarf
Beurteilung oder den zu führenden Nachweis der Bedürftigkeit
Beurteilung des Begriffs der angemessenen Wohnkosten
Übernahme von Umzugskosten
Verrechnung der als Darlehen gewährten Mietkaution mit laufenden Leistungen
Anrechnung von Sachbezügen auf den Leistungsbedarf oder als Einkommen
Während des Leistungsbezuges kann es zu Maßnahmen und Anordnungen des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger kommen, welche bei Nichterfüllung zu gravierenden Sanktionen wie Leistungskürzungen bis hin zur Einstellung der Leistungen führen können. Dabei geht es in der Regel um folgende Streitgegenstände:
Inhalt und Anforderungen an den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit
zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
Meldeversäumnis
Anordnung der Vorstellung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung
Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten
Verletzung von anderen Mitwirkungspflichten
Schließlich kann es zu einer rückwirkenden Aufhebung von Leistungsbescheiden und dem Erlass von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden durch den Leistungsträger kommen. Wenn Grund hierfür verschwiegenes Einkommen oder Vermögen ist, ist außerdem ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges wahrscheinlich.
Vor jeder Sanktionierung ist der Leistungsempfänger anzuhören, das heißt, ihm ist Gelegenheit zu geben sich zur Sache zu äußern. Bereits in diesem Stadium sollte der Rechtsanwalt eingeschaltet werden, wenn er in der Sache beauftragt werden soll.