06.01
2020
Angehörigen-Entlastungsgesetz: Ab 01.01.2020 Unterhaltsrückgriff bei Sozialleistungsbezug der Eltern nur noch bei Bruttoeinkommen über 100.000 EUR

Bislang galt diese Grenze nur bei Bezug von Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, aber z.B. nicht für Leistungen wegen der stationären Unterbringung von Eltern in Pflegeheimen. Seit 01.01.2020 gilt die EUR 100.000-Grenze aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetz nun auch für die „Hilfe zur Pflege“ nach dem Siebten Kapitel.

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten, welche nicht durch eigenes Einkommen und Leistungen der Pflegekasse gedeckt sind (sogenannte „Hilfe zur Pflege“). Bisher holte sich das Sozialamt in vielen Fällen das Geld von den Kindern des Leistungsempfängers zurück. Dies ist nun nur noch möglich, wenn das Einkommen des Kindes über EUR 100.000 brutto im Jahr beträgt.

Auch in der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden Angehörige durch den Verzicht auf Elternbeiträge bei volljährigen Kindern entlastet. Beziehen volljährige, wesentlich behinderte Menschen Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 SGB IX, müssen deren Eltern zu diesen Leistungen unabhängig vom Einkommen gar keinen Beitrag mehr leisten.

Mit dem Gesetz werden Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, wesentlich entlastet.

geänderter Gesetzestext
 

§ 94 SGB XII

Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

(…)

(1a)  Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).  Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind.  Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.  Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen.  Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden.  Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

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