07.10
2020
BAG, Beschluss 29.09.2020 – 9 AZR 266/20 – Verjährung nicht verfallener Urlaubsansprüche?

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG (Mindesurlaubsgesetz für Arbeitnehmer – Bundesurlaubsgesetz) verfällt Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird. Diese Norm ist aber nach höherrangigem EU-Recht dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15).

In dem aktuellen Rechtsstreit, über den das Bundesarbeitsgericht zu befinden hat, geht es nun um die Frage, ob Urlaubsansprüche, welche wegen EU-rechtskonformer Auslegung nicht verfallen sind, der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegen.

Das Landesarbeitsgericht hatte eine Verjährung verneint und den Beklagten (da das Arbeitsverhältnis beendet war) zur Abgeltung der Urlaubsansprüche verurteilt (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 -).

Der BGH hat Zweifel an der EU-Rechtskonformität dieser Entscheidung und hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB der Verjährung unterliegt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 – gemäß Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/20)

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