11.10
2019
BAG 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 – Kein Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase bei Altersteilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2019 entschieden, dass Arbeitnehmer nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Freistellungsphase haben. Bei einer Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell arbeitet der bisher in Vollzeit tätige Arbeitnehmer für einen Zeitraum weiter in Vollzeit und ist anschließend bei rechtlich fortbestehendem Arbeitsverhältnis von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase). Der Kläger vertrat die Auffassung, auch während der Freistellung hätte er Anspruch auf Urlaubstage und begehrte nach Vertragsende hierfür Abgeltung durch Zahlung. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen und auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Da die Freistellungsphase mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist, ergebe sich kein Urlaubsanspruch nach § 3 BUrlG. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell seien Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Gesetzestext zur Entscheidung
 

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 3 Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
zurück zur Übersicht