23.12
2019
BGH 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – Haftung des Kfz-Halters für erhöhtes Entgelt auf Privatparkplatz

Der BGH hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019 entschieden, dass ein Kfz-Halter für ein erhöhtes Entgelt wegen widerrechtlicher Nutzung eines Privatparkplatzes haftet, wenn er nur pauschal bestreitet, Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, aber nicht den Fahrer seines Fahrzeugs benennt.

Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer eines Kraftfahrzeugs kommt ein Nutzungsvertrag dadurch zustande, dass das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen wird. Bei einem unentgeltlich zur Verfügung gestellten Parkplatz handelt es sich um einen Leihvertrag. Durch Hinweisschilder, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben wird, wird dieses als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 € ist hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.

Hier hatte der Parkplatzbetreiber den aufgrund des Kennzeichens ermittelten Kfz-Halter auf Zahlung jener Vertragsstrafe in mehreren Fällen verklagt.

Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, hier für die Fahrereigenschaft des Beklagten, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner die Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des BGH in jenem Fall gegeben, weil der Parkplatzbetreiber keine zumutbare Möglichkeit hat, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen.

Behauptet der Halter, nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, benennt den Fahrer seines Fahrzeugs aber nicht, ist seine Fahrereigenschaft demnach nicht wirksam bestritten und haftet er für das erhöhte Parkentgelt.

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