Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.06.2020 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der in seiner Wohnung den Teppichboden durch Fliesen ausgetauscht hat, die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 verlangen kann. Das gilt auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums (Art und Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs) mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.
Solange mit zumutbaren Maßnahmen an dem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz eingehalten werden können, wie etwa durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags, kann der andere Wohnungseigentümer von ihm die Beseitigung der Beeinträchtigungen seines Wohneigentums verlangen.
Gesetzestext
§ 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
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§ 15 WEG Gebrauchsregelung
(…)
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
§ 1004 Bürgerliches Gsetzbuch (BGB)
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
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