Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen darüber entschieden, ob der Mieter, welcher in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, bei weiterer Verschlechterung des Zustandes der Wohnung nach einigen Jahren von dem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen (also die Renovierung der Wohnung) verlangen könne.
In beiden Fällen waren zwar im Formularmietvertrag die Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt, aber jene Klausel war wegen Benachteiligung des Mieters unwirksam, weil dem Mieter bei Mietbeginn eine unrenovierte Wohnung überlassen worden war und hierfür vom Vermieter kein Ausgleich gezahlt worden war. Der BGH hat seine schon frühere Rechtsprechung bestätigt, dass dann an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt (so bereits BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14 – und BGH, Urteil vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16).
Allerdings ist Maßstab für die Pflichten des Vermieters der Zustand der Wohnung bei Einzug. Daher ist der Mieter, welcher ursprünglich eine Wohnung in unrenoviertem Zustand angemietet hat, in angemessenem Umfang an den Renovierungskosten zu beteiligen, weil der Zustand der Wohnung sich gegenüber jenem zum Zeitpunkt seines Einzugs verbessert. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies in der Regel eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.
GesetzestextBürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) ¹Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. ²Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. […]