Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2021 entschieden, dass für Rückforderungsansprüche eines Versicherten gegen seine private Krankenversicherung wegen Nichteinhaltung der formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG bei einer Prämienerhöhung der Lauf der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren zumindest dann mit dem Schluss des Jahres des Erhalts der Änderungsmitteilungen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen.
Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge ist dann nicht bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinausgeschoben. Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge hatte der Versicherungsnehmer mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilungen.
Die I. Instanz hatte dem Kläger auch für vorhergehende Jahre noch Rückforderungsansprüche zugesprochen. Denn nach bisheriger Rechtsprechung des BGH können bei besonders unübersichtlicher oder verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung der Rechtslage ausschließen. Bereits das Oberlandesgericht hatte in diesem Fall aber eine solche Ausnahme nicht gesehen und die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Der BGH bestätigte nun, dass dem Versicherungsnehmer in diesem Fall rechtzeitige Klageerhebung zumutbar gewesen wäre.
Gesetzestext§ 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(…)
§ 203 VVG
(1) …
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. …
(3) …
(4) …
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.