09.06
2019
BSG 07.06.19 – B 12 R 6/18 R – Pflegekräfte in Pflegeheimen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07.06.2019 zu dem sozialversicherungsrechtlichen Status von (Honorar-) Pflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen entschieden, dass diese regelmäßig nicht als Selbständige, sondern als angestellte Beschäftigte anzusehen und daher sozialversicherungspflichtig sind. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden, soweit gewichtige Indizien dafür sprechen. Bloße Freiräume bei der Erledigung der erforderlichen (und regulatorisch vorgegebenen) Arbeiten, zum Beispiel in Form der Entscheidung über die Reihenfolge der Erledigung, reichen hierfür nicht aus. Die regulatorischen Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen führen im Regelfall zu der Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung, was gegen eine selbständige Tätigkeit spricht.

Gesetzestext zur Entscheidung

§ 7 Absatz 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
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