31.07
2020
BSG 25.06.2020 – B 10 EG 3/19 R – Aufgrund Bescheid als laufender Arbeitslohn zu versteuernde Provision erhöht Elterngeld

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden, dass als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen dennoch als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen können, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist.

Die von der Klägerin erzielten monatlichen Provisionen waren von deren Arbeitgeberin lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge deklariert worden. Da die Lohnsteueranmeldung grundsätzlich bindend für die Beteiligten im Elterngeldverfahren ist und sonstige Bezüge nach § 2c Abs. 1 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht zu dem Einkommen zählen, aus der sich die Höhe des Elterngeldes ergibt, war das Elterngeld ohne Einbeziehung der Provisionen und dementsprechend niedriger berechnet worden. Hiergegen wendete sich die Klägerin und obsiegte erst vor dem Landessozialgericht in II. Instanz. Das Bundessozialgericht hat jenes Urteil nun bestätigt, weil in diesem Fall durch den nachfolgenden Einkommenssteuerbescheid, wo die Provisionen entsprechend ihrer materiell steuerrechtlichen Einstufung als laufendes Arbeitseinkommen berücksichtigt wurden, die Regelungswirkung der ursprünglichen Anmeldung als sonstige Bezüge hinfällig geworden war. Die Provisionen waren daher entgegen der ursprünglichen Anmeldung bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Gesetzestext
 

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) idF des Gesetzes vom 18.12.2014, BGBl I 2325

§ 2 Höhe des Elterngeldes

(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

2. …

§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

(1) 1Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. 3Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) 1Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. 2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

(3) …

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