29.06
2019
BSG 27.06.19 – B 10 EG 1/18 R – Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen

Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 27.06.2019 entschieden, dass nachgezahltes laufendes Arbeitsentgelt, welches zwar in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes „erarbeitet“, aber in jenen 12 Monaten (Bemessungszeitraum) nachgezahlt wird, der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zugrunde zu legen ist. Maßgebend für die Einbeziehung in die Berechnung ist der Zeitpunkt des Zuflusses, also der Zahlung. Dies ergäbe sich aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18. September 2012.

Gesetzestexte zur Entscheidung
  • 2 BEEG in der Fassung des Gesetzes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) – Höhe des Elterngelds

(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt (…)

  • 2 BEEG in der Fassung des Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetzes vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) – Höhe des Elterngelds

(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

  1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
  2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,(…)
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