Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.01.2020 die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, wonach es keinen Arbeitsunfall (auch nicht als Wegeunfall) gemäß § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darstelle, wenn jemand auf dem Nachhauseweg eine Tankstelle aufsucht und dort auf einem Treibstofffleck ausrutscht. Die Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherer ist demnach nicht einstandspflichtig.
Zwar steht das Zurücklegen des, mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden, unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit, also der direkte Arbeitsweg, auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber durch das Aufsuchen einer Tankstelle und die mit dem Tanken im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten werde dieser unmittelbare Weg mehr als nur geringfügig unterbrochen. Diese Handlungen stehen als privatwirtschaftliche Verrichtungen nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung und fallen allein in die Risikosphäre des Versicherten. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass es an seiner Rechtsprechung in der Vergangenheit, durch die es Tanken ausnahmsweise in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen hat, wenn das Tanken auf dem Weg notwendig wurde, um den versicherten Endpunkt zu erreichen, nicht mehr festhält. Insoweit ist eine Rechtsprechungsänderung gegeben.
GesetzestextSiebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
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