12.06
2020
BSG 30.04.2020 – B 8 SO 12/18 R – Höherer Vermögensfreibetrag für Opfer von Gewalttaten bei Sozialhilfe

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.04.2020 entschieden, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte bei dem Anspruch auf Sozialhilfe geschützt sein kann und die Hilfebedürftigkeit nicht ausschließt. In jedem Fall geschützt ist ein Vermögen aus einer Nachzahlung wegen dieser Gewalttat nicht nur in Höhe des allgemeinen Freibetrags nach dem SGB XII (seit dem 1.4.2017 in Höhe von 5000 Euro, zuvor 2600 Euro), sondern in Höhe des Betrags, der dem erheblich höheren Vermögensschonbetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), also der staatlichen Versorgung der Opfer des Krieges, entspricht. Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten könne sich im Einzelfall aber auch unter Härtefallgesichtspunkten ein darüber hinausgehender Vermögensschonbetrag ergeben. Ein Härtefall könnte im Einzelfall zum Beispiel gegeben sein, wenn die Ansparungen dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen dienen sollte, die im Kindes- und Jugendalter noch nicht relevant sein konnten.

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