26.06
2020
BVerwG 18.06.2020 – 3 C 14.19 – Löschung von Punkten im Fahreignungsregister führt zum absoluten Verwertungsverbot für eine Fahrerlaubnisentziehung trotz Tattagprinzip

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.06.2020 entschieden, dass die Löschung von Punkten im Fahreignungsregister das Tattagprinzip bei dem Fahreignungs-Bewertungssystem überlagert und jenes insoweit begrenzt. Die Löschung von Punkten im Fahreignungsregister, die grundsätzlich erst ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt (sog. Überliegefrist), führt dazu, dass jene Punkte bei der Behördenentscheidung zu einer Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, auch wenn am maßgeblichen Tattag der Eintrag noch nicht gelöscht war. Die Löschung bewirkt ein absolutes Verwertungsverbot. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Fall die Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben, da einige Punkte zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung bereits gelöscht waren.

Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich, sodass das Bundesverwaltungsgericht Rechtsklarheit geschaffen hat.

Gesetzestext
 

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 29 Tilgung der Eintragungen

(…)

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(…)

§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem

(5) (…) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat.

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