Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 26.09.2019 entschieden, dass die Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete in Brandenburg nicht gegen das Recht der Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung verstoße, weil sie auf einer hinreichend bestimmten und verfassungsgemäßen Gesetzesgrundlage beruhe.
Seit dem 1. Januar 2013 haben Polizeibedienstete nach dem Polizeigesetz in Brandenburg bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen. Das Namensschild wird bei dem Einsatz geschlossener Einheiten (Hundertschaften) durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.
Der Gesetzgeber habe die wesentlichen Entscheidungen – auch über Ausnahmen von der Verpflichtung – selbst getroffen. Die Verpflichtung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es der Transparenz der Arbeit der Polizei diene und die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten gewährleiste und damit solchen vorbeugt.
Wegen der Möglichkeit der Identifizierung sei auch gewährleistet, dass die Vielzahl rechtmäßig handelnder Polizeibediensteter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont blieben. Die Kennzeichnungspflicht sei zudem eine Möglichkeit, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen.
Gesetzestext zur Entscheidung§ 9 BbgPolG – Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.
(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.
(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.
(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.