10.03
2020
BVerwG 27.02.2020 – 5 C 5.19 – Unterhaltsvorschuss ist nicht auf BAföG anzurechnen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2020 entschieden, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, bis zur Höhe des Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen sind, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält.

Unterhaltsvorschuss kann aufgrund einer Gesetzesänderung seit 01.07.2017 bis zum 18. Lebensjahr bezogen werden. Nach dem BAföG ist Unterhaltsvorschuss, als dem Lebensbedarf und nicht speziell einer Ausbildung dienende Leistung, sonstiges Einkommen. Als solche unterfällt sie dem Grundfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden monatlich 290 € anrechnungsfrei bleiben. Diese eindeutige gesetzliche Regelung kann nicht entgegen seinem Wortlaut durch richterliche Rechtsfortbildung anders ausgelegt werden.

 

Gesetzestext

 

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG)
§ 21 Einkommensbegriff

(…)
 
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.

Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4)…
 

§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 290 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 610 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 555 Euro.

Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(…)
 
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