Familienrecht

Durch das Familienrecht werden die Rechtsverhältnisse der durch Ehe und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen untereinander und gegenüber Dritten geregelt.

Meist wird Rechtsberatung aber erst dann eingeholt, wenn eine Ehe oder Familie auseinander bricht.

Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, können Streitpunkte über das Sorge- und Umgangsrecht sowie den von dem Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Kindesunterhalt entstehen. Außerdem ist zu klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Anspruch eines Partners auf Getrenntlebensunterhalt besteht.

Auch bei nicht verheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern kann ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil bestehen.

Schließlich ist die Vermögensauseinandersetzung durchzuführen. Der Hausrat ist zu verteilen und eine Regelung über die bisherige Ehewohnung zu treffen.

Die güterrechtlichen Auswirkungen einer Ehescheidung sollten in einem frühen Stadium der Trennung bereits bedacht werden.

Aufgrund der oft nicht ausreichenden Leistungen der Pflegeversicherungen kommt es häufig bei der Heimunterbringung älterer Menschen zu der Inanspruchnahme von (erwachsenen oder bereits selbst betagten) Kindern auf Unterhaltszahlungen durch das Sozialamt aus übergegangenem Recht, weil das Sozialamt den fehlenden Differenzbetrag für die Unterbringung trägt (sogenannter Elternunterhalt). Gleiches gilt, wenn lange erwachsene Kinder z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, selbst ihren Unterhalt sicherzustellen. Da dieser Unterhalt insoweit auch einen Bezug zum Sozialrecht aufweist, wird hier auf die Ausführungen dort verwiesen.

Ehescheidungsverfahren

Das Ehescheidungsverfahren wird durch die Einreichung des Scheidungsantrages bei dem Familiengericht eingeleitet, was nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt geschehen kann. Der Antragsgegner muss sich nur dann ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn er eigene Anträge in dem Verfahren stellen oder rechtserhebliche Willenserklärungen zum Beispiel zum Abschluss eines Vergleichs abzugeben beabsichtigt. Sind Folgesachen nicht in das Verfahren einbezogen, kann der Antragsgegner dem Scheidungsantrag ohne anwaltliche Vertretung zustimmen und das Gericht dann die Scheidung durch Beschluss aussprechen.

Um unnötige Kosten bei unstreitigen Scheidungen zu vermeiden, entscheiden daher viele Ehegatten, „einen gemeinsamen Anwalt“ mit der Ehescheidung zu beauftragen. Einem Rechtsanwalt ist es aber nach Berufsrecht verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Dem Mandanten wird so die Sicherheit gegeben, dass ausschließlich seine Interessen anwaltlich vertreten werden. Die Pflicht, in derselben Rechtssache nicht mehreren Beteiligten mit gegensätzlichen Interessen Rat oder Beistand zu leisten, ist durch § 356 StGB auch strafrechtlich sanktioniert. Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung ohne Streitpunkte, bei denen es nur noch um das gemeinsame Interesse der Auflösung der Ehe geht, kann ein Anwalt daher nur für eine Seite ein- und auftreten. Daher kann eine Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt auch nur in der Form statt finden, dass sich Ehegatten einig sind, dass eben nur derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, sich anwaltlich vertreten lässt und man sich die Kosten des Anwalts dennoch teilt.

Andererseits kann ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Trennung und Ehescheidung als Mediator gegenüber beiden Parteien auftreten und so zum Beispiel auf eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung hinwirken, um ein streitiges Verfahren über die Folgesachen zu vermeiden. Dann tritt der Rechtsanwalt aber als unparteiischer Dritter gegenüber beiden Ehegatten auf und kann keinen der beiden mehr in dem gerichtlichen Scheidungsverfahren vertreten. Hierfür ist dann ein anderer Anwalt zu beauftragen.

Eine Ehescheidung setzt ein Getrenntleben von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung voraus, so dass der Antrag frühestens etwa 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann. Denn etwa drei Monate wird auch das Verfahren mindestens dauern. Zwingend und „von Amts wegen“ (das heißt, ohne dass es einer Antragstellung bedürfte) ist in der Regel der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen, welcher die gleichmäßige Aufteilung der während der Ehedauer erworbenen Rentenanwartschaften betrifft.

Weitere sogenannte Folgesachen, wie nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Regelung der Rechte an der Ehewohnung und Haurat sowie Zugewinnausgleich werden nur auf Antrag einer Partei in das Verfahren einbezogen.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt kann nachehelicher Ehegattenunterhalt geltend gemacht werden, was erforderlichenfalls bereits im Scheidungsverfahren geschieht. Der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt besteht vor allem darin, dass es nach der Scheidung zumehmend jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Natürlich bestehen weiterhin Unterhaltsansprüche wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, Krankheit, Erwerbslosigkeit und auch auf sogenanntne Aufstockungsunterhalt kann ein Anspruch bestehen. Aber durch Gesetzesreform wurde grundsätzlich die Eigenverantwortung gestärkt, was auch bereits nach Ablauf des Trennungsjahres in bezug auf den Trennungsunterhalt gelten kann.

Soweit die Ehegatten nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, leben Sie während der Ehe in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch in der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt, aber am Ende einer Ehe sollen beide Ehegatten in gleichem Maß von dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs profitieren. Dafür wird das Vermögen jedes Ehegatten zum Anfang der Ehe und zum Ende der Ehe bewertet. Die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen wird als Zugewinn bezeichnet. Derjenige mit dem höheren Zugewinn, hat auf Verlangen des anderen die Hälfte der Differenz zu dessen Zugewinn an jenen abzugeben, so dass der Zugewinn bei beiden Ehegatten gleich hoch ist. Schenkungen und Erbschaften gehören nicht zum Zugewinn.