Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.02.2020 ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg bestätigt, wonach es sich bei der Fernbedienung eines Navigationsgerätes um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Nutzung der Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Autofahrt konnte daher, wie durch Urteil der Vorinstanz geschehen, mit einem Bußgeld von EUR 100 geahndet werden.
Seit dem 19.10.2017 sind erhöhte Sanktionen für die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr in Kraft. Die verbotswidrige Nutzung eines Gerätes (z.B. des Mobiltelefons) am Steuer wird mit mindestens 100 Euro und einen Punkt in Flensburg geahndet. Wenn durch die Nutzung eine konkrete Gefährdung vorlag, steigt die Geldbuße auf 150 Euro, kam es zum Unfall, beträgt das Bußgeld 200 Euro. Hinzu kommen in den letzten beiden Fällen zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot.
Geräte im Sinne der Regelung sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder (siehe § 23 Abs. 1a StVO).
Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes – ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes – erfüllt aber noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 -; OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19) -; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 4 RBs 30/19 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19 -).
GesetzestextStraßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
- 1.
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hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- 2.
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entweder
- a)
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nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
- b)
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zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
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