Sozialrecht

Im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht erfolgt die Beratung und Vertretung bei Schwierigkeiten mit den Ämtern während der Antragstellung bis zur Leistungsbewilligung, es werden die Erfolgsaussichten für Widerspruchsverfahren sowie gerichtliche Eil- und Hauptsacheverfahren geprüft und in Vertretung des Mandanten bei Erfolgsaussicht durchgeführt. Bitte beachten Sie grundsätzlich die in den Bescheiden aufgeführten Rechtsbehelfsfristen. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten, so dass rechtzeitig Beratung einzuholen ist.

Die Tätigkeit im Sozialrecht erfolgt unter anderem in den folgenden Bereichen:

Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende

Seit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Arbeitssuchende durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde dieses Gesetz bereits diverse Male geändert und gibt immer wieder Anlass zu Kritik und Diskussionen.

Die Abgrenzung zur noch verbliebenen Sozialhilfe besteht darin, dass bei Erwerbsfähigkeit nunmehr grundsätzlich Leistungen nach SGB II zu beantragen sind.

Bei der Beantragung von Leistungen kann es zum Beispiel zu Schwierigkeiten wegen folgender Punkte kommen:

  • Anrechnung von für andere Zwecke bestimmte Einnahmen als Einkommen
  • Berücksichtigung von zu verwertendem Vermögen
  • Unterstellung einer Bedarfsgemeinschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft)
  • Nichtanerkennung von Mehrbedarf
  • Beurteilung oder den zu führenden Nachweis der Bedürftigkeit
  • Beurteilung des Begriffs der angemessenen Wohnkosten
  • Übernahme von Umzugskosten
  • Verrechnung der als Darlehen gewährten Mietkaution mit laufenden Leistungen
  • Anrechnung von Sachbezügen auf den Leistungsbedarf oder als Einkommen

Während des Leistungsbezuges kann es zu Maßnahmen und Anordnungen des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger kommen, welche bei Nichterfüllung zu gravierenden Sanktionen wie Leistungskürzungen bis hin zur Einstellung der Leistungen führen können. Dabei geht es in der Regel um folgende Streitgegenstände:

  • Inhalt und Anforderungen an den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
  • zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit
  • zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
  • Meldeversäumnis
  • Anordnung der Vorstellung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung
  • Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten
  • Verletzung von anderen Mitwirkungspflichten

Schließlich kann es zu einer rückwirkenden Aufhebung von Leistungsbescheiden und dem Erlass von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden durch den Leistungsträger kommen. Wenn Grund hierfür verschwiegenes Einkommen oder Vermögen ist, ist außerdem ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges wahrscheinlich.

Vor jeder Sanktionierung ist der Leistungsempfänger anzuhören, das heißt, ihm ist Gelegenheit zu geben sich zur Sache zu äußern. Bereits in diesem Stadium sollte der Rechtsanwalt eingeschaltet werden, wenn er in der Sache beauftragt werden soll.

Sozialhilfe

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“ – inzwischen „Bürgergeld“) wurden bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige im Alter von 15 bis 65 in dem neu geschaffenen Sozialgesetzbuch II (SGB II) zusammengefasst. Die eigentliche Sozialhilfe ist seitdem in dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt. Beide Gesetze sind am 01.01.2005 in Kraft getreten.

Leistungsempfänger nach SGB XII sind daher überwiegend Menschen ab 65 Jahren und nicht erwerbsfähige Personen.

In das SGB XII ist außerdem als 4. Kapitel die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingefügt worden, welche zuvor in einem gesonderten Grundsicherungsgesetz geregelt war.

Da auch die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) subsidiär gegenüber Einkommen und Vermögen sind, kann diesbezüglich auf vorhergehenden Abschnitt zum SGB II verwiesen werden. Im Detail bestehen jedoch Unterschiede, welche hier aber nicht im Einzelnen dargelegt werden können.

Sozialleistungen und Elternunterhalt

Daneben besteht im Bereich der Sozialhilfe häufig Beratungsbedarf mit einer Schnittstelle zum Familienrecht. Soweit der Sozialleistungsträger Leistungen zahlt, können Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gesetzlich nach dem Sozialgesetzbuch XII auf das Sozialamt übergehen.

Ab 01.01.2020 gilt dies in Bezug auf den sogenannten Elternunterhalt aber nur noch, soweit die Kinder ein Bruttoeinkommen von jeweils mehr als 100.000 Euro pro Jahr haben.

Bis 31.12.2019 galt diese Grenze nur bei Bezug von Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Seit 01.01.2020 gilt die EUR 100.000-Grenze aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetz auch für die „Hilfe zur Pflege“ nach dem Siebten Kapitel.

Werden die Eltern in einem Pflegeheim aufgenommen und reichen die Rente und die Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung, werden die Kinder nur noch im Wege des Unterhaltsrückgriffs herangezogen (zum sogenannten Elternunterhalt), soweit sie über EUR 100.000 brutto im Jahr verdienen.

Ob jemand unterhaltspflichtig gegenüber den Eltern in diesem Sinn ist, ist aber nach Familienrecht zu beurteilen und erforderlichenfalls auch vor dem Familiengericht und nicht vor dem Sozialgericht zu klären, so dass in diesem Bereich nicht nur die spezielleren Regelungen der Sozialgesetzbücher, sondern auch das Unterhaltsrecht nach Familienrecht maßgebend sind. Der Auskunftsanspruch des Amtes hingegen beruht auch auf dem SGB XII und ist deshalb ein sozialrechtliches Verfahren. Hierbei ist es sinnvoll, frühestmöglich anwaltlichen Rat einzuholen, denn wenn zum Beispiel begründet werden kann, warum Unterhaltsansprüche schon dem Grund nach nicht bestehen, sind schon die Einkommensverhältnisse nicht offen zu legen.

Arbeitslosengeld

Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld können sich Fragestellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen allgemein und insbesondere zu der Dauer und Höhe des Anspruchs ergeben.

Schließlich geben die Ruhenstatbestände des Gesetzes immer wieder Anlass zur Beratung und Vertretung in sozialrechtlichen Verwaltungs- und Rechtsschutzverfahren. So kann ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches eintreten bei Anspruch auf Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung oder bei Anspruch auf andere Sozialleistungen wie Krankengeld oder Rente wegen Erwerbsminderung.

Schließlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei dem Eintritt einer Sperrzeit. Auch hierfür kann es verschiedene Umstände geben, wie eine vorwerfbare Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnis oder verspätete Arbeitslosmeldung.

Gesetzliche Krankenversicherung

In dem Krankenversicherungsrecht besteht das zweigleisige System von einerseits gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und andererseits privater Krankenversichrung (PKV).

Mit dem am 01.04.2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend reformiert.

Seit 01.01.2009 besteht für jeden zwingend Krankenversicherungspflicht. Dies gilt sowohl für die gesetzliche (GKV) als auch für die private Krankenversicherung (PKV). Für Versicherte, die dem GKV-System zuzuordnen sind, gilt die Versicherungspflicht bereits seit dem 01.04.2007.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Versicherungspflicht (kraft Gesetzes) und freiwilliger Versicherung (durch Beitritt) in der GKV. Soweit Versicherungspflicht besteht, kommt nur ausnahmsweise auf Antrag eine Befreiung von dieser Pflicht und damit der Verbleib in der PKV in Betracht.

Das Versicherungsverhältnis wird durch Gesetz und das Satzungsrecht der Krankenkassen bestimmt.

Beratungsbedarf kann entstehen bei Fragen zum Status, das heißt ob Versicherungspflicht besteht oder nicht und ob bei Versicherungspflicht eine Befreiung in Betracht kommt, zum Beitragsrecht und zum Leistungsrecht.

Gesetzliche Unfallversicherung

Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bezweckt insbesondere den Schutz vor Gesundheitsrisiken im Arbeitsleben.

Aufgaben der Berufsgenossenschaften sind insoweit nicht nur finanzielle Leistungen in Form von Rehabilitations- und Rentenleistungen, sondern auch Leistungen zur Prävention (Unfallverhütung, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste).

Beratungsbedarf entsteht hier zum Beispiel im Versicherungsfall im Hinblick auf die Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Aber auch die Beitragsveranlagung kann Anlass zur Beratung und Vertretung bieten.

Gesetzliche Rentenversicherung

Auch das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet zwischen der Versicherung kraft Gesetzes (Versicherungspflicht) und der freiwilligen Versicherung sowie Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht.

Auch hier können Fragen zum Status, zu den Leistungen und zu den Beiträgen auftreten.

Bei den Altersrenten gibt es neben der Regelaltersrente auch speziellere, frühzeitiger eintretende Altersrenten wie z.B. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder die Altersrente nach 45 Beitragsjahren.

Zunehmend an Bedeutung gewinnen die Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind solche zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Schließlich treten immer wieder Fragen bei dem Zusammentreffen von Renten und Einkommen auf.

Behindertenrecht

Durch das Behindertenrecht soll die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen gefördert und ein Nachteilsausgleich geschaffen werden.

Die Regelungen hierzu finden sich im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), aber auch im Steuerrecht, im Rentenversicherungsrecht, im Krankenversicherungsrecht und im Sozialhilfe- und Wohngeldrecht.

Beratung und Vertretung erfolgt insbesondere in den Verfahren gegenüber den Versorgungsämtern zu der Feststellung einer Behinderung, der Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und / oder eines Merkzeichens bzw. der Neufeststellung („Verschlimmerungsantrag“).

Häufig geht es hierbei um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Schwerbehindert sind Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt.

Schwerberhinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Zuständig für das Verfahren auf Gleichstellung ist die Bundesagentur für Arbeit.

Pflegeversicherung

Bei Pflegebedürftigkeit können Leistungsansprüche gegenüber der Pflegekasse bestehen. Die Leistungen lassen sich unterteilen in Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege und solche bei vollstationärer Pflege.

Im Rahmen der häuslichen Pflege können Pflegesachleistungen oder / und Pflegegeld sowie ergänzende Leistungen beantragt werden.

Nach Antragstellung lässt die Pflegekasse in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit vorliegen und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Bei der Einstufung in eine Pflegestufe kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den Umfang der erforderlichen Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Einstufung in eine der fünf Pflegestufen wirkt sich auf die Höhe der Leistung aus.