20.06
2019
BGH 18.06.19 – X ZR 107/16 – Rückforderung einer Schenkung wegen Scheitern einer Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.06.2019 entschieden, dass die Vorstellung, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, die Geschäftsgrundlage für eine Schenkung bilden kann, welche wegfallen kann, wenn sich diese Erwartung nicht realisiert, weil Kind und Partner sich nach kurzer Zeit trennen.

Eltern hatten Ihrer Tochter und dessen Lebensgefährten zur Finanzierung einer Immobilie über EUR 100.000 zugewendet. Kurze Zeit später trennten sich Tochter und Lebensgefährte. Die Eltern verlangten daraufhin die Hälfte des zugewendeten Betrages von dem bisherigen Partner der Tochter zurück unter der Argumentation, es hätte sich um ein Darlehen gehandelt. Der Begünstigte hingegen berief sich auf eine Schenkung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es auf die Frage, ob es sich um ein Darlehen handele, nicht ankäme, weil selbst bei der Annahme einer Schenkung hier wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Rücktrittsrecht des Schenkers bestehe und dieser den geschenkten Betrag zurückverlangen könne. Der Lebensgefährte hat die Hälfte der Zuwendung, abzüglich eines Betrages für die Dauer der alleinigen Nutzung durch die Tochter, an deren Eltern zurückzuzahlen.

Gesetzestexte zur Entscheidung

§ 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

§ 516 BGB – Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(…)

§ 530 BGB – Widerruf der Schenkung

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(…)

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